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| Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen |
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| 1. Allgemeines |
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1.) |
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestand aller Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. |
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2.) |
Ob öffentlich rechtliche Ansprüche / Vorschriften betroffen sind, wird durch uns nicht geprüft (bzgl. Denkmalschutz, Baugesuch, Baulinie, Nutzung des Gebäudes etc.) |
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3.) |
Alle technischen, angegebenen Werte sind Laborwerte und können am Bau abweichen. |
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4.) |
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. |
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| 2. Angebote und Angebotsunterlagen |
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| 3. Auftragserteilung |
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| 4. Preise |
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Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab unserem Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der bei Vertrags-abschluss gesetzlich bestimmten Höhe. Wird durch Gesetz der jetzige Mehrwertsteuersatz verändert, so tritt ab Inkrafttreten des Gesetzes eine entsprechende Erhöhung des kalkulierten Preises ein.
Die Preise gelten nur für die aufgeführten Leistungen. Sind Preise nicht vereinbart, gilt unser Tagespreis. Verändern sich die Massen der Positionen nach oben/unten um mehr als 10 % können die angegebenen Preise neu kalkuliert werden.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
Preis für Formstahlarbeiten
In den Preisen inbegriffen ist die fertige Montage der Stahlkonstruktion am Aufstellort mit Anlieferung. Aufstellung, Vorhaltung, Abbau und Abfuhr der erforderlichen Geräte, Maschinen, Gerüste, Werkzeuge Unterlagsplatten und Montageverbände.
Der Aufstellungsort muss eben, mit Bitumen oder Betonbelag mit festem Untergrund, beschaffen sein.
Der für die Montage erforderliche Betriebsstrom muss bauseits als Drehstrom 380/220 Volt zur Verfügung gestellt werden. Der entnommene Strom wird dem Unternehmer unentgeltlich geliefert. Anlagen und Sicherungen müssen den Vorschriften der VDE entsprechen.
Konstruktionsteile, die durch Lagerung, Transport oder Montage verschmutzt oder verstaubt sind, müssen vor dem Deckanstrich durch den Nachunternehmer oder zu Lasten des Auftraggebers gereinigt und ausgebessert werden. Eventuelle Änderungen in den Profilen, die nachträglich vom Auftragnehmer im Einvernehmen mit der Bauleitung und dem Prüfstatiker vorgenommen werden, bedürfen eines Nachtragsangebots.
Für zusätzliche Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist vor Beginn derselben der jeweilige Preis mit der Bauleitung schriftlich zu vereinbaren.
Die Abrechnung der Stahlkonstruktion erfolgt nach den Plänen und den Stücklisten der Stahlbaufirma. In diese werden sämtliche Profile, Winkelbleche, Querschote und Stirnbleche, sowie alle Kleineisenteile aufgenommen.
Die Gewichtsermittlung erfolgt nach dem tatsächlichen, eingebauten Gewicht, das entweder durch Wägung oder theoretisch (Handelsgewicht) ermittelt wird. Bei theoretischer Gewichtsermittlung wird für Verbindungsmittel, Walztoleranz und Farbe ein Zuschlag von 5 % auf die Stücklistengewichte verrechnet.
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| 5. Zahlungen |
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Falls nicht anders vereinbart, gilt § 16 VOB, Teil B.
Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung, die hierbei anfallenden Kosten oder Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Abschlagszahlungen sind innerhalb von 10 Werktagen gemäß § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B zu leisten. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechend Sicherheit gegeben wird.
Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers, sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. Bei Nichteingang der Abschlagszahlungen innerhalb der Frist können die Arbeiten eingestellt werden ohne Einfluss auf den Fertigungstermin.
Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden, hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind wie folgt zu leisten,
30 % bei Vertragabschluss,
30 % bei Lieferung,
30 % bei Fertigstellung,
Rest nach Rechnungserhalt.
Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.
Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 1 Monat nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagzahlung sofort zu überweisen.
Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Einer Schlusszahlung sieht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 12 Werkstagen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht, oder wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistung endgültig festgestellt und bezahlt werden.
Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen. |
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| 6. Lieferung und Montage |
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1.) |
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. |
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2.) |
Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. |
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3.) |
Gebäudeteile müssen zur Befestigung von Schrauben, Dübel, Anker usw. geeignet sein. Sollten Putz oder Anstrich im Bereich der Anschlusspunkte verletzt werden, so gehört Beiputzen und Nachstreichen nicht zu unseren Leistungen. |
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4.) |
Bei Beschädigungen von versteckten Leitungen, Rissen und Kabel haftet nicht der Auftragnehmer. |
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5.) |
Geländer, Stufen, Platten, Putz, Tapeten werden von uns so gut wie möglich abgedeckt, für eventuell vorkommende Schäden können wir nicht haften. |
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6.) |
Schließfunktionen der Türen, Tore usw. können bei bauseitig vorhandenen Fundamenten nicht gewährleistet werden. |
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7.) |
Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderliche Unterlagen beigebracht hat, einen ungehinderten Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die Zahlungen gem. Vereinbarung beim Auftragnehmer eingegangen sind. |
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8.) |
Bereitstellung von Abfallbehältern (Schuttcontainer), in die wir unser Verpackungsmaterial (das nicht wieder verwendbar ist), oder von uns eventuell verursachten Bauschutt, demontierte Teile, ablegen können – Abfuhr bauseits, oder durch uns. Die entstehenden Kosten hierfür, müssen zusätzlich in Rechnung gestellt werden. |
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| 7. Abnahme |
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| 8. Gewährleistung |
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| 9. Schadenersatz |
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| 10. Eigentumsvorbehalt |
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| 11. Schlussbestimmungen |
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a.) |
Nebenabreden und Zusicherungen durch uns sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Sofern eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbe- dingungen nichtig sein sollte, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. |
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b.) |
Im Zweifel sind die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. |
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c.) |
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB Teil R in jeweils neuester Fassung vorrangig vor den Vorschriften des BGB. |
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d.) |
Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel und Scheckklagen – ist das Amts- bzw. Landgericht Tübingen. |
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| AGB als pdf |
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